Art. 28

REG_2013_1023 · zur Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen Union und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union

(1)Bedienstete im Sinne von Artikel 2 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten, die am 1. Mai 2004 aufgrund eines Arbeitsvertrags angestellt waren und nach diesem Zeitpunkt und vor dem 1. Januar 2014 als Beamte eingestellt werden, haben beim Eintritt in den Ruhestand Anspruch darauf, dass die als Zeitbediensteter erworbenen Ruhegehaltsansprüche versicherungsmathematisch angepasst werden, wobei der der Änderung ihres in Artikel 77 des Statuts genannten Ruhestandsalters Rechnung getragen wird.
(2)Bedienstete im Sinne der Artikel 2, 3a und 3b der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten, die am 1. Januar 2014 aufgrund eines Arbeitsvertrags angestellt waren und nach diesem Zeitpunkt als Beamte eingestellt wurden, haben beim Eintritt in den Ruhestand Anspruch darauf, dass die Ruhegehaltsansprüche, die sie als Zeit- oder Vertragsbedienstete erworben haben, versicherungsmathematisch angepasst werden, wobei der Änderung ihres in Artikel 77 des Statuts genannten Ruhestandsalters Rechnung getragen wird, sofern sie am 1. Mai 2014 mindestens 35 Jahre alt sind."

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.06.2025

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