Art. 22

REG_2013_1023 · zur Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen Union und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union

(1)Beamte, die am 1.
Mai 2004 mindestens 20 Dienstjahre abgeleistet haben, haben mit Vollendung des 60.
Lebensjahres Anspruch auf ein Ruhegehalt.
Beamte, die am 1.
Mai 2014 mindestens 35 Jahre alt sind und vor dem 1.
Januar 2014 eingestellt wurden, haben mit Erreichen des in nachstehender Tabelle angegebenen Alters Anspruch auf ein Ruhegehalt: Alter am 1.
Mai 2014 Ruhestandsalter (Anspruch auf Ruhegehalt ab): Alter am 1.
Mai 2014 Ruhestandsalter (Anspruch auf Ruhegehalt ab): mindestens 60 Jahre 60 Jahre 47 Jahre 62 Jahre, 6 Monate 59 Jahre 60 Jahre, 2 Monate 46 Jahre 62 Jahre, 8 Monate 58 Jahre 60 Jahre, 4 Monate 45 Jahre 62 Jahre, 10 Monate 57 Jahre 60 Jahre, 6 Monate 44 Jahre 63 Jahre, 2 Monate 56 Jahre 60 Jahre, 8 Monate 43 Jahre 63 Jahre, 4 Monate 55 Jahre 61 Jahre 42 Jahre 63 Jahre, 6 Monate 54 Jahre 61 Jahre, 2 Monate 41 Jahre 63 Jahre, 8 Monate 53 Jahre 61 Jahre, 4 Monate 40 Jahre 63 Jahre, 10 Monate 52 Jahre 61 Jahre, 6 Monate 39 Jahre 64 Jahre, 3 Monate 51 Jahre 61 Jahre, 8 Monate 38 Jahre 64 Jahre, 4 Monate 50 Jahre 61 Jahre, 11 Monate 37 Jahre 64 Jahre, 5 Monate 49 Jahre 62 Jahre, 2 Monate 36 Jahre 64 Jahre, 6 Monate 48 Jahre 62 Jahre, 4 Monate 35 Jahre 64 Jahre, 8 Monate Beamte, die am 1.
Mai 2014 das 35.
Lebensjahr noch nicht vollendet haben, haben mit Vollendung des 65.
Lebensjahres Anspruch auf ein Ruhegehalt.
Gleichwohl haben Beamte, die am 1.
Mai 2014 mindestens 45 Jahre alt sind und zwischen dem 1.
Mai 2004 und dem 31.
Dezember 2013 eingestellt wurden, weiterhin mit Erreichen des 63.
Lebensjahres Anspruch auf ein Ruhegehalt.
Bei Beamten, die ihren Dienst vor dem 1.
Januar 2014 angetreten haben, richtet sich das Ruhestandsalter, das bei allen Bezugnahmen auf das Ruhestandsalter in diesem Statut zugrunde zu legen ist, nach den vorgenannten Bestimmungen, soweit dies im Statut nicht anders geregelt ist.
(2)Verbleibt ein Beamter, der seinen Dienst vor dem 1.
Januar 2014 angetreten hat, nach Erreichen des Alters, mit dem er Anspruch auf ein Ruhegehalt hat, weiterhin im aktiven Dienst, so wird ihm ungeachtet des Artikels 2 des Anhangs VIII für jedes Dienstjahr, das er nach Erreichen des Ruhestandsalters ableistet, eine zusätzliche Erhöhung seines letzten Grundgehalts um 2,5 % gewährt; das Ruhegehalt darf jedoch 70 % seines letzten Grundgehalts im Sinne von Artikel 77 Absatz 2 bzw.
Absatz 3 nicht übersteigen.
Bei Beamten, die am 1.
Mai 2004 mindestens das 50.
Lebensjahr vollendet oder mindestens 20 Dienstjahre abgeleistet haben, beträgt der Steigerungssatz des Ruhegehalts nach Unterabsatz 1 allerdings mindestens 5 % der Ruhegehaltsansprüche, die der Beamte mit Vollendung des 60.
Lebensjahres erworben hatte.
Dieser Steigerungssatz wird auch gewährt, wenn der Beamte verstirbt, sofern er nach Erreichen des Alters, mit dem er Anspruch auf ein Ruhegehalt hatte, im aktiven Dienst verblieben ist.
Leistet ein Beamter, der vor dem 1.
Januar 2014 den Dienst angetreten und in Teilzeit gearbeitet hat, gemäß Anhang IVa im Verhältnis zur geleisteten Arbeitszeit berechnete Beiträge zur Versorgungsregelung, so werden die in diesem Absatz genannten Steigerungssätze der Ruhegehaltsansprüche anteilmäßig angewendet.
(3)Geht der Beamte vor Erreichen des in diesem Artikel festgelegten Ruhestandsalters in den Ruhestand, so wird die in Artikel 9 Buchstabe b des Anhangs VIII vorgesehene Kürzung für den Zeitraum zwischen der Vollendung des 60.
Lebensjahres und dem Erreichen des Ruhestandsalters nur zur Hälfte vorgenommen.
(4)Abweichend von Absatz 1 Unterabsatz 2 des Einzigen Artikels des Anhangs IV erhält ein Beamter, auf den gemäß Absatz 1 ein Ruhestandsalter von weniger als 65 Jahren Anwendung findet, die in diesem Anhang genannte Vergütung unter den hierin festgelegten Bedingungen bis zu dem Tag, an dem der Beamte sein Ruhestandsalter erreicht.
Die Vergütung wird jedoch über diesen Zeitpunkt hinaus, aber höchstens bis zum 65.
Lebensjahr gewährt, solange der Beamte den Anspruch auf den Höchstsatz des Ruhegehalts noch nicht erworben hat, es sei denn, Artikel 42c des Status findet Anwendung."

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.06.2025

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