Auf der Grundlage einer von der Anstellungsbehörde festzulegenden Länderliste erhält der Beamte, falls ihm von seinem Organ keine Wohnung zur Verfügung gestellt wird, entweder von der Anstellungsbehörde ein Wohnungsgeld oder dem Beamten werden die von ihm geleisteten Mietzahlungen erstattet.
Das Wohnungsgeld wird bei Vorlage eines Mietvertrags gezahlt, es sei denn, die Anstellungsbehörde verzichtet auf diese Auflage aus hinreichenden Gründen in Verbindung mit Gepflogenheiten und örtlichen Bedingungen am Dienstort im betreffenden Drittland. Das Wohnungsgeld wird in erster Linie nach Maßgabe der von dem Beamten wahrgenommenen Aufgaben und in zweiter Linie nach Maßgabe der Zusammensetzung seiner unterhaltsberechtigten Familie berechnet.
Die Miete wird erstattet, sofern die Wohnung von der Anstellungsbehörde ausdrücklich genehmigt wurde und in erster Linie den von dem Beamten wahrgenommenen Aufgaben und in zweiter Linie der Zusammensetzung seiner unterhaltsberechtigten Familie entspricht.
Nähere Vorschriften zur Anwendung dieses Artikels werden von der Anstellungsbehörde festgelegt. Das Wohnungsgeld darf in keinem Fall die dem Beamten entstandenen Kosten übersteigen."
(1)Wenn Artikel 52 Buchstabe a des Statuts Anwendung findet, und unbeschadet des Artikels 50, wird ein Beamter, der seinen Dienst vor dem 1. Januar 2014 angetreten hat, mit dem letzten Tag des Monats, in dem er das 65. Lebensjahr erreicht, automatisch in den Ruhestand versetzt. Im Falle der Beamten, die ihren Dienst vor dem 1. Januar 2014 angetreten haben, sind die Bezugnahmen 'Alter von 66 Jahren' und '66. Lebensjahr' in Artikel 78 Absatz 2 und Artikel 81a Absatz 1 Buchstabe b des Statuts sowie in Anhang VIII Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b als Bezugnahmen auf 'Alter von 65 Jahren' und '65. Lebensjahr' zu verstehen.
(2)Ungeachtet des Artikels 52 des Statuts kann ein Beamter, der vor dem 1. Januar 2014 seinen Dienst antritt und vor Erreichen des Alters, mit dem er gemäß Artikel 22 dieses Anhangs Anspruch auf ein Ruhegehalt hätte, aus dem Dienst ausscheidet, die Anwendung von Artikel 9 Buchstabe b des Anhangs VIII verlangen: a) bis 31. Dezember 2015 ab dem Alter von 55 Jahren; b) bis 31. Dezember 2016 ab dem Alter von 57 Jahren.
(3)Abweichend von Artikel 50 Absatz 8 des Statuts hat ein Beamter, der gemäß Artikel 50 Absatz 1 des Statuts aus dienstlichen Gründen in den Ruhestand geht, ab dem Alter gemäß nachstehender Tabelle Anspruch auf Zahlung eines Ruhegehalts gemäß Anhang VIII Artikel 9: Datum der Verfügung gemäß Artikel 50 Absatz 1 Alter Bis zum 31. Dezember 2016 55 Jahre Nach dem 31. Dezember 2016 58 Jahre"
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.06.2025
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