Art. 13

REG_2013_1023 · zur Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen Union und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union

Die Berichtigungskoeffizienten im Sinne von Artikel 12 werden einmal jährlich gemäß Anhang XI aktualisiert, damit die Gleichwertigkeit der Kaufkraft der Beamten unabhängig vom Ort ihrer dienstlichen Verwendung so weit wie irgend möglich gewahrt bleibt. Bei der Aktualisierung sind alle Berichtigungskoeffizienten als Referenzwerte zu betrachten. Die Kommission veröffentlicht die aktualisierten Berichtigungskoeffizienten binnen zwei Wochen nach Aktualisierung in der Reihe C des Amtsblatts der Europäischen Union zu Informationszwecken.
Übersteigt die mit dem Berichtigungskoeffizienten und dem entsprechenden Wechselkurs erfasste Änderung der Lebenshaltungskosten seit der letzten Aktualisierung für das betreffende Land 5 %, so erfolgt eine zwischenzeitliche Anpassung dieses Koeffizienten entsprechend dem in Absatz 1 festgelegten Verfahren."

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.06.2025

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