(1)Eine Zulage für die Lebensbedingungen wird nach Maßgabe des Ortes, an dem der Beamte dienstlich verwendet wird, als Prozentsatz eines Referenzbetrags festgesetzt. Dieser Referenzbetrag setzt sich zusammen aus dem Gesamtbetrag des Grundgehalts sowie der Auslandszulage, der Haushaltszulage und der Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder nach Abzug der nach dem Statut oder dessen Durchführungsverordnungen einzubehaltenden Beträge. Wird der Beamte in einem Land dienstlich verwendet, in dem die Lebensbedingungen gegenüber den in der Europäischen Union üblichen Bedingungen als gleichwertig angesehen werden können, so wird eine solche Zulage nicht gezahlt. Im Fall sonstiger Dienstorte wird die Zulage für die Lebensbedingungen unter Berücksichtigung unter anderem folgender Parameter festgesetzt: — sanitäre Verhältnisse und Verhältnisse in den Krankenhäusern, — Sicherheit, — klimatische Bedingungen, — Grad der Isolierung, — sonstige örtliche Lebensbedingungen. Die für die einzelnen Dienstorte vorgesehene Zulage für die Lebensbedingungen wird jährlich überprüft und gegebenenfalls von der Anstellungsbehörde nach Stellungnahme der Personalvertretung angepasst. Die Anstellungsbehörde kann beschließen, zusätzlich zur Zulage für die Lebensbedingungen eine Zusatzprämie zu gewähren, falls ein Beamter mehr als einmal an einen Dienstort mit schwierigen oder sehr schwierigen Bedingungen entsandt wurde. Diese Zusatzprämie darf 5 % des in Unterabsatz 1 genannten Referenzbetrags nicht übersteigen; die Anstellungsbehörde begründet ihre Einzelentscheidungen mit Blick auf die Gleichbehandlung in gebührender Weise und berücksichtigt dabei den Schwierigkeitsgrad der vorhergehenden Entsendung.
(2)Gefährden die Lebensbedingungen am Ort der dienstlichen Verwendung die körperliche Unversehrtheit des Beamten, so wird ihm durch eine mit Gründen versehene Sonderverfügung der Anstellungsbehörde vorübergehend eine zusätzliche Zulage gezahlt. Diese wird als Prozentsatz des Referenzbetrags nach Absatz 1 Unterabsatz 1 festgesetzt, — sofern die Anstellungsbehörde ihrem Personal empfiehlt, sich nicht zusammen mit ihren Familien oder sonstigen unterhaltsberechtigten Personen an dem Dienstort niederzulassen, und diese dieser Empfehlung nachkommen; — sofern die Anstellungsbehörde beschließt, die Zahl ihres Personals an dem betreffenden Dienstort vorübergehend zu verringern. In hinreichend begründeten Fällen kann die Anstellungsbehörde auch bestimmen, dass bei bestimmten Entsendungen die Mitnahme von Familienangehörigen nicht möglich ist. Die genannte Zulage wird den Bediensteten gezahlt, die diese Bestimmung befolgen.
(3)Nähere Bestimmungen zur Anwendung dieses Artikels werden von der Anstellungsbehörde festgelegt."
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.06.2025
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