REG_2013_1023 · zur Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen Union und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union
Bedienstete auf Zeit gemäß Artikel 2 Buchstabe f werden auf der Grundlage eines Auswahlverfahrens eingestellt, das von einer oder mehreren Agenturen durchgeführt wird. Das Europäische Amt für Personalauswahl leistet der betreffenden Agentur bzw. den betreffenden Agenturen auf deren Ersuchen Hilfestellung, insbesondere durch die Festlegung der Prüfungsinhalte und in Form der Durchführung der Auswahlverfahren. Das Europäische Amt für Personalauswahl stellt die Transparenz der Auswahlverfahren sicher.
Im Fall eines externen Auswahlverfahrens werden Bedienstete auf Zeit gemäß Artikel 2 Buchstabe f nur in den Besoldungsgruppen SC 1 bis SC 2, AST 1 bis AST 4 oder AD 5 bis AD 8 eingestellt. Gleichwohl kann die Agentur gegebenenfalls in hinreichend begründeten Fällen bei Stellen mit entsprechender Verantwortung und innerhalb der Grenzen des genehmigten Stellenplans eine Einstellung in den Besoldungsgruppen AD 9, AD 10, AD 11 oder, in Ausnahmefällen, in der Besoldungsgruppe AD 12 genehmigen. Die Gesamtzahl der Einstellungen in den Besoldungsgruppen AD 9 bis AD 12 bei einer Agentur darf 20 % der Gesamtzahl aller Einstellungen, die über einen gleitenden Zeitraum von fünf Jahren in der Funktionsgruppe AD vorgenommen werden, nicht übersteigen.
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