ErwGr. 8

REG_2013_1181 · zur Festsetzung des Anpassungssatzes für Direktzahlungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 für das Kalenderjahr 2013 und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 964/2013 der Kommission

Im Rahmen der am 26. Juni 2013 erzielten politischen Einigung über die Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik wurde beschlossen, dass die Haushaltsdisziplin auf Direktzahlungsbeträge von über 2 000 EUR angewandt wird. Darüber hinaus wurde vereinbart, dass (etwaige) am Ende eines Haushaltsjahres nicht verwendete Mittel den von der Anwendung der Haushaltsdisziplin im folgenden Jahr betroffenen Betriebsinhabern erstattet werden. Zur Gewährleistung der Kohärenz sollte über die Jahre hinweg derselbe Schwellenwert gelten. Um die Einheitlichkeit mit dem, was für die Zukunft vereinbart wurde, zu gewährleisten, sollte die Haushaltsdisziplin für das Kalenderjahr 2013 in vergleichbarer Weise angewendet werden; daher ist es angezeigt, auch hier die Anwendung des Anpassungssatzes nur für Beträge von über 2 000 EUR vorzusehen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2025

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