ErwGr. 6

REG_2013_1181 · zur Festsetzung des Anpassungssatzes für Direktzahlungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 für das Kalenderjahr 2013 und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 964/2013 der Kommission

Nach Artikel 43 Absatz 3 AEUV kann der Rat Maßnahmen zur Festsetzung der Beihilfen erlassen. Daher sollte die Festsetzung des Anpassungssatzes für die Direktzahlungen, die dem Betriebsinhaber aufgrund eines Beihilfeantrags zu gewähren sind, im Rahmen der Haushaltsdisziplin auf diese Rechtsgrundlage gestützt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2025

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