Art. 1 – Gegenstand und Zweck

REG_2013_1257 · über das Recycling von Schiffen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 und der Richtlinie 2009/16/EG

Zweck dieser Verordnung ist die Vermeidung, Verminderung, Minimierung und — soweit praktisch möglich — Eliminierung von Unfällen, Verletzungen und anderen nachteiligen Auswirkungen des Recyclings von Schiffen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt. Zweck dieser Verordnung ist es, während des gesamten Lebenszyklus eines Schiffes die Sicherheit, den Schutz der menschlichen Gesundheit und der Meeresumwelt der Union zu verbessern, damit insbesondere gewährleistet wird, dass gefährliche Abfälle, die beim Schiffsrecycling anfallen, umweltgerecht behandelt werden.
Diese Verordnung legt auch Regeln zur Gewährleistung einer ordnungsgemäße Behandlung von Gefahrstoffen auf Schiffen fest.
Durch diese Verordnung soll zudem die Ratifizierung des internationalen Übereinkommens von Hongkong über das sichere und umweltgerechte Recycling von Schiffen (im Folgenden „Hongkonger Übereinkommen“) erleichtert werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2025

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