Art. 2 – Anwendungsbereich

REG_2013_1257 · über das Recycling von Schiffen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 und der Richtlinie 2009/16/EG

(1)Diese Verordnung — mit Ausnahme von Artikel 12 — gilt für Schiffe, die die Flagge eines Mitgliedstaats führen. Artikel 12 gilt für Schiffe, die die Flagge eines Drittstaats führen und einen Hafen oder Ankerplatz in einem Mitgliedstaat anlaufen.
(2)Diese Verordnung gilt nicht für a) Kriegsschiffe, Flottenhilfsschiffe oder sonstige Schiffe, die Eigentum eines Staats sind oder von ihm betrieben werden und die vorläufig nur für nichtgewerbliche staatliche Dienste eingesetzt werden; b) Schiffe mit weniger als 500 Bruttoraumzahl (BRZ); c) Schiffe, die während ihres gesamten Lebenszyklus nur in Gewässern betrieben werden, die der Staatshoheit oder Rechtshoheit des Mitgliedstaats unterliegen, dessen Flagge sie führen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2025

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