Art. 14 – Zulassung von in einem Mitgliedstaat ansässigen Abwrackeinrichtungen

REG_2013_1257 · über das Recycling von Schiffen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 und der Richtlinie 2009/16/EG

(1)Unbeschadet der sonstigen einschlägigen Bestimmungen des Unionsrechts lassen die zuständigen Behörden in ihrem Hoheitsgebiet ansässige Abwrackeinrichtungen zu, die die Anforderungen gemäß Artikel 13 für das Schiffsrecycling erfüllen. Diese Zulassung kann den jeweiligen Einrichtungen für die Dauer von höchstens fünf Jahren erteilt und entsprechend erneuert werden. Sofern die Anforderungen dieser Verordnung eingehalten werden, können Genehmigungen, die auf der Grundlage anderer einschlägiger nationaler Rechtsvorschriften oder anderer Bestimmungen des Unionsrechts erteilt wurden, mit der gemäß dem vorliegenden Artikel erforderlichen Zulassung zu einer einzigen Genehmigung zusammengefasst werden, wenn dadurch unnötige Doppelangaben und Doppelarbeit seitens des Betreibers der Abwrackeinrichtung oder des Schiffsrecyclingunternehmens oder der zuständigen Behörde vermieden werden. In diesen Fällen kann die Zulassung im Einklang mit der oben aufgeführten Genehmigungsregelung verlängert werden, jedoch nur bis zu einem Zeitraum von insgesamt fünf Jahren.
(2)Die Mitgliedstaaten erstellen und aktualisieren eine Liste der Abwrackeinrichtungen, die sie gemäß Absatz 1 zugelassen haben.
(3)Die Liste gemäß Absatz 2 wird der Kommission unverzüglich, spätestens jedoch bis zum 31. März 2015 übermittelt.
(4)Erfüllt eine Abwrackeinrichtung die Anforderungen des Artikels 13 nicht mehr, so setzt der Mitgliedstaat, in der die Abwrackeinrichtung ansässig ist, die Zulassung dieser Abwrackeinrichtung aus oder entzieht sie oder verlangt vom Schiffsrecyclingunternehmen Abhilfemaßnahmen und teilt dies der Kommission unverzüglich mit.
(5)Wurde eine Abwrackeinrichtung gemäß Absatz 1 zugelassen, so teilt der betreffende Mitgliedstaat dies der Kommission unverzüglich mit.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2025

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Art. 14 REG_2013_1257 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich Art. 14 REG_2013_1257 direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.