Art. 17 – Sprachregelung

REG_2013_1257 · über das Recycling von Schiffen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 und der Richtlinie 2009/16/EG

(1)Der Schiffsrecyclingplan gemäß Artikel 7 wird in einer Sprache erstellt, die von dem Staat, der die Abwrackeinrichtung zulässt, akzeptiert wird. Ist die verwendete Sprache weder Englisch, Französisch noch Spanisch, so ist der Schiffsrecyclingplan in eine dieser Sprachen zu übersetzen, es sei denn, die Verwaltung erachtet dies als unnötig.
(2)Die gemäß Artikel 9 ausgestellte Inventarbescheinigung und Recyclingfähigkeitsbescheinigung sind in einer Amtssprache der ausstellenden Verwaltung abzufassen. Soweit in diesem Staat weder die englische noch die französische noch die spanische Sprache verwendet wird, ist dem Text eine Übersetzung in eine dieser Sprachen beizufügen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2025

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