Art. 20 – Sitzungen von Kontaktpersonen

REG_2013_1257 · über das Recycling von Schiffen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 und der Richtlinie 2009/16/EG

Die Kommission hält auf Antrag der Mitgliedstaaten, oder wenn sie es für erforderlich hält, Sitzungen mit den Kontaktpersonen ab, um Fragen im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Verordnung zu erörtern. Wenn alle Mitgliedstaaten und die Kommission dies einvernehmlich für zweckdienlich halten, werden relevante Interessenträger gebeten, diesen Sitzungen oder Teilen dieser Sitzungen beizuwohnen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2025

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