Art. 21 – Berichte der Mitgliedstaaten

REG_2013_1257 · über das Recycling von Schiffen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 und der Richtlinie 2009/16/EG

(1)Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission einen Bericht mit folgenden Informationen: a) eine Liste der ihre Flagge führenden Schiffe, für die eine Recyclingfähigkeitsbescheinigung ausgestellt wurde, mit dem Namen des Schiffsrecyclingunternehmens und dem Standort der Abwrackeinrichtung, wie sie aus der Recyclingfähigkeitsbescheinigung hervorgehen; b) eine Liste der ihre Flagge führenden Schiffe, für die eine Abschlusserklärung eingegangen ist; c) Informationen über jegliches illegales Schiffsrecycling, Sanktionen und die von dem betreffenden Mitgliedstaat getroffenen Folgemaßnahmen.
(2)Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission den Bericht elektronisch alle drei Jahre spätestens neun Monate nach Ablauf des darin erfassten Dreijahreszeitraums. Der erste elektronische Bericht umfasst den Zeitraum ab dem Beginn der Anwendung dieser Verordnung bis zu dem nach dem Anfangsdatum des ersten Berichtszeitraums liegenden Ende des ersten regulären Berichtszeitraums von drei Jahren gemäß Artikel 5 der Richtlinie 91/692/EWG des Rates (14). Die Kommission veröffentlicht spätestens neun Monate nach Erhalt der einzelstaatlichen Berichte einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung.
(3)Die Kommission nimmt diese Informationen in eine dauerhaft öffentlich zugängliche elektronische Datenbank auf.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2025

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