Art. 22 – Durchsetzung in den Mitgliedstaaten

REG_2013_1257 · über das Recycling von Schiffen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 und der Richtlinie 2009/16/EG

(1)Die Mitgliedstaaten legen Bestimmungen über Sanktionen für Verstöße gegen diese Verordnung fest und treffen alle erforderlichen Maßnahmen zur Anwendung dieser Sanktionen. Die Sanktionen sind wirksam, verhältnismäßig und abschreckend.
(2)Die Mitgliedstaaten arbeiten bilateral und multilateral zusammen, um potenzielle Umgehungen und Verletzungen dieser Verordnung leichter verhindern und aufdecken zu können.
(3)Die Mitgliedstaaten benennen die Mitglieder ihres für die Zusammenarbeit gemäß Absatz 2 bestellten ständigen Personals. Diese Personenangaben werden an die Kommission übermittelt, die eine Liste dieser Mitglieder aufstellt und an diese weiterleitet.
(4)Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die zur Durchsetzung dieser Verordnung erlassenen nationalen Vorschriften sowie die geltenden Sanktionen mit.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2025

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