Art. 19 – Benennung von Kontaktpersonen

REG_2013_1257 · über das Recycling von Schiffen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 und der Richtlinie 2009/16/EG

(1)Die Mitgliedstaaten und die Kommission benennen eine oder mehrere Kontaktpersonen, die dafür zuständig sind, um Auskunft ersuchende natürliche oder juristische Personen zu informieren oder zu beraten. Die Kontaktperson der Kommission leitet Anfragen, die in die Zuständigkeit der Kontaktpersonen der Mitgliedstaaten fallen, an diese weiter, und umgekehrt.
(2)Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über die Benennung von Kontaktpersonen. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission unverzüglich alle Änderungen dieser Informationen mit.
(3)Die Kommission veröffentlicht auf ihrer Website Listen der benannten Kontaktpersonen und aktualisiert diese Listen gegebenenfalls.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2025

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