Art. 18 – Benennung der zuständigen Behörden und Verwaltungen

REG_2013_1257 · über das Recycling von Schiffen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 und der Richtlinie 2009/16/EG

(1)Die Mitgliedstaaten benennen die für die Anwendung dieser Verordnung zuständigen Behörden und Verwaltungen und unterrichten die Kommission entsprechend. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission unverzüglich alle Änderungen dieser Informationen mit.
(2)Die Kommission veröffentlicht auf ihrer Website Listen der benannten zuständigen Behörden und Verwaltungen und aktualisiert diese Listen gegebenenfalls.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2025

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