Art. 23 – Aufforderung zum Tätigwerden

REG_2013_1257 · über das Recycling von Schiffen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 und der Richtlinie 2009/16/EG

(1)Natürliche oder juristische Personen, die von einem Verstoß gegen Artikel 13 in Verbindung mit Artikel 15 und Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b dieser Verordnung betroffen sind oder voraussichtlich betroffen sein werden oder die ein hinreichendes Interesse an einer umweltpolitischen Entscheidung zur Regelung des Verstoßes gegen Artikel 13 in Verbindung mit Artikel 15 und Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b dieser Verordnung haben, sind berechtigt, wegen solcher Verstöße oder wegen unmittelbar bevorstehender Verstöße die Kommission aufzufordern, im Rahmen dieser Verordnung tätig zu werden. Das Interesse einer beliebigen im Bereich Umweltschutz tätigen Nichtregierungsorganisation, die die Voraussetzungen nach Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (15) erfüllt, gilt für die Zwecke von Unterabsatz 1 als ausreichend.
(2)Der Aufforderung zum Tätigwerden müssen relevante Informationen und Daten beiliegen, die diese Aufforderung unterlegen.
(3)Ist es aufgrund der Aufforderung zum Tätigwerden und der dieser beiliegenden Informationen und Daten plausibel, dass ein Verstoß gegen Artikel 13 in Verbindung mit Artikel 15 und Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b begangen wurde oder ein solcher Verstoß unmittelbar bevorsteht, so muss die Kommission diese Aufforderungen zum Tätigwerden und die Informationen und Daten prüfen. Sie räumt dabei dem betreffenden Schiffsrecyclingunternehmen die Möglichkeit ein, zu der Aufforderung zum Tätigwerden und den beiliegenden Informationen und Daten Stellung zu nehmen.
(4)Die Kommission teilt den Personen, die eine Aufforderung nach Absatz 1 übermittelt haben, umgehend und im Einklang mit den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts unter Angabe ihrer Gründe mit, ob sie der Aufforderung zum Tätigwerden nachkommen wird oder nicht.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2025

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