Art. 26 – Übergangsbestimmung

REG_2013_1257 · über das Recycling von Schiffen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 und der Richtlinie 2009/16/EG

Ab dem Datum der Veröffentlichung der europäischen Liste können die Mitgliedstaaten vor dem Zeitpunkt des Beginns der Anwendung dieser Verordnung das Recycling von Schiffen in den in der europäischen Liste aufgeführten Abwrackeinrichtungen zulassen. In diesen Fällen findet die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 keine Anwendung.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2025

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