Art. 10 – Maßnahmen zur lokalen Entwicklung unter Federführung der Gemeinden

REG_2013_1299 · mit besonderen Bestimmungen zur Unterstützung des Ziels "Europäische territoriale Zusammenarbeit" aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE)

Maßnahmen zur lokalen Entwicklung unter Federführung der Gemeinden gemäß Artikel 32 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 können in Programmen für grenzübergreifende Zusammenarbeit umgesetzt werden, wenn die Gruppe, die sich mit der lokalen Entwicklung befasst, Vertreter aus mindestens zwei Ländern umfasst, von denen mindestens ein Land ein Mitgliedstaat ist.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.06.2025

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