Art. 11 – Integrierte territoriale Investitionen

REG_2013_1299 · mit besonderen Bestimmungen zur Unterstützung des Ziels "Europäische territoriale Zusammenarbeit" aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE)

Bei Kooperationsprogrammen ist die zwischengeschaltete Stelle, die für die Verwaltung und Umsetzung integrierter territorialer Investitionen gemäß Artikel 36 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 zuständig ist, entweder ein Rechtsträger, der dem Recht eines der Teilnehmerländer unterliegt, vorausgesetzt, er wurde von den Behörden oder Einrichtungen von mindestens zwei Teilnehmerländern gegründet, oder ein EVTZ.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.06.2025

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