Art. 9 – Gemeinsamer Aktionsplan

REG_2013_1299 · mit besonderen Bestimmungen zur Unterstützung des Ziels "Europäische territoriale Zusammenarbeit" aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE)

Wenn ein gemeinsamer Aktionsplan nach Artikel 104 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 unter der Verantwortung eines EVTZ als Begünstigtem ausgeführt wird, können die Mitarbeiter des gemeinsames Sekretariats des Kooperationsprogramms und die Mitglieder der EVTZ-Versammlung Mitglieder des Lenkungsausschusses nach Artikel 108 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 werden. Die Mitglieder der EVTZ-Versammlung bilden in diesem Lenkungsausschuss keine Mehrheit.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.06.2025

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