Art. 27 – Mittelbindungen, Zahlungen und Wiedereinziehungen

REG_2013_1299 · mit besonderen Bestimmungen zur Unterstützung des Ziels "Europäische territoriale Zusammenarbeit" aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE)

(1)Die Unterstützung aus dem EFRE für Kooperationsprogramme wird auf ein einziges Konto ohne nationale Unterkonten eingezahlt.
(2)Die Verwaltungsbehörde stellt sicher, dass alle aufgrund von Unregelmäßigkeiten gezahlten Beträge bei dem federführenden Begünstigten bzw. dem Alleinbegünstigten wiedereingezogen werden. Die Begünstigten erstatten dem federführenden Begünstigten die rechtsgrundlos gezahlten Beträge.
(3)Ist es dem federführenden Begünstigten nicht möglich, die Beträge von einem Begünstigten einzuziehen oder ist es der Verwaltungsbehörde nicht möglich, die Beträge von einem federführenden Begünstigten bzw. Alleinbegünstigten einzuziehen, so erstattet der Mitgliedstaat oder das Drittland, auf dessen Hoheitsgebiet der betreffende Begünstigte angesiedelt oder – im Fall eines EVTZ – registriert ist, der Verwaltungsbehörde die Beträge, die diesem Begünstigten rechtsgrundlos gezahlt wurden. Die Verwaltungsbehörde ist dafür zuständig, die betreffenden Beträge an den Gesamthaushalt der Union zu erstatten, und zwar in Übereinstimmung mit der Aufteilung der Haftung der teilnehmenden Mitgliedstaaten, wie sie im Kooperationsprogramm festgelegt wurde.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.06.2025

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