Art. 28 – Verwendung des Euro

REG_2013_1299 · mit besonderen Bestimmungen zur Unterstützung des Ziels "Europäische territoriale Zusammenarbeit" aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE)

Abweichend von Artikel 133 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 sind die Ausgaben, die in einer anderen Währung als dem Euro getätigt wurden, von den Begünstigten in Euro umzurechnen, und zwar anhand des monatlichen Buchungskurses der Kommission, der in dem Monat gilt, in dem die Ausgaben entweder:
a)getätigt wurden,
b)der Verwaltungsbehörde oder dem Kontrolleur gemäß Artikel 23 dieser Verordnung zur Überprüfung vorgelegt wurden, oder
c)dem federführenden Begünstigten gemeldet wurden.
Die gewählte Methode wird im Kooperationsprogramm niedergelegt und gilt für alle Begünstigten.
Die Umrechnung wird von der Verwaltungsbehörde oder durch den Kontrolleur des Mitgliedstaats oder Drittlands überprüft, in dem der Begünstigte angesiedelt ist.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.06.2025

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