Art. 30 – Übergangsbestimmungen

REG_2013_1299 · mit besonderen Bestimmungen zur Unterstützung des Ziels "Europäische territoriale Zusammenarbeit" aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE)

(1)Diese Verordnung berührt nicht die weitere Durchführung oder die Änderung, einschließlich der vollständigen oder teilweisen Einstellung, der Unterstützung, die von der Kommission auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 oder einer anderen Rechtsvorschrift, die am 31. Dezember 2013 für diese Unterstützung galt, genehmigt wurde. Jene Verordnung bzw. derartige andere Rechtsvorschriften finden daher bis zur Beendigung der Unterstützung oder der betreffenden Vorhaben nach dem 31. Dezember 2013 auf diese Unterstützung oder die betreffenden Vorhaben weiterhin Anwendung. Im Sinne dieses Absatzes umfasst "Unterstützung" operationelle Programme und Großprojekte.
(2)Anträge auf Unterstützung, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 vor dem 1. Januar 2014 gestellt oder genehmigt wurden, behalten ihre Gültigkeit.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.06.2025

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