Art. 11 – Nördlichste Regionen mit sehr geringer Bevölkerungsdichte

REG_2013_1301 · über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und mit besonderen Bestimmungen hinsichtlich des Ziels "Investitionen in Wachstum und Beschäftigung" und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006

Artikel 4 findet auf die spezifische zusätzliche Mittelausstattung für die nördlichsten Regionen mit sehr geringer Bevölkerungsdichte keine Anwendung. Diese Ausstattung wird den thematischen Zielen zugewiesen, die in Artikel 9 Absatz 1 Nummern 1, 2, 3, 4 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 aufgeführt sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2025

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