Art. 9 – Stadtentwicklungsnetz

REG_2013_1301 · über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und mit besonderen Bestimmungen hinsichtlich des Ziels "Investitionen in Wachstum und Beschäftigung" und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006

(1)Die Kommission setzt gemäß Artikel 58 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 ein Stadtentwicklungsnetz ein, um den Kapazitätenaufbau, die Vernetzung sowie den Erfahrungsaustausch auf Unionsebene zwischen den für die Umsetzung der Strategien für nachhaltige Stadtentwicklung zuständigen städtischen Behörden gemäß Artikel 7 Absätze 4 und 5 dieser Verordnung und für innovative Maßnahmen im Bereich der nachhaltigen Stadtentwicklung gemäß Artikel 8 dieser Verordnung zuständigen Behörden.
(2)Die Tätigkeiten des Stadtentwicklungsnetzes ergänzen die Tätigkeiten, die im Rahmen der interregionalen Zusammenarbeit gemäß Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (11) ausgeführt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2025

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