Art. 7 – Nachhaltige Stadtentwicklung

REG_2013_1301 · über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und mit besonderen Bestimmungen hinsichtlich des Ziels "Investitionen in Wachstum und Beschäftigung" und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006

(1)Der EFRE unterstützt im Rahmen operationeller Programme die nachhaltige Stadtentwicklung durch Strategien mit integrierten Maßnahmen zur Bewältigung der wirtschaftlichen, ökologischen, klimatischen, demografischen und sozialen Herausforderungen, mit denen städtische Gebiete konfrontiert sind, wobei der Notwendigkeit Rechnung getragen wird, die Verbindungen zwischen Stadt und Land zu fördern.
(2)Nachhaltige Stadtentwicklung sollte durch integrierte territoriale Investitionen gemäß Artikel 36 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 oder mit einem spezifischen operationellen Programm oder mittels eines speziellen Schwerpunkts im Sinne von Artikel 96 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 durchgeführt werden.
(3)Unter Berücksichtigung seiner spezifischen territorialen Gegebenheiten legt jeder Mitgliedstaat im Rahmen seiner Partnerschaftsvereinbarung die Kriterien für die Auswahl der städtischen Gebiete fest, in denen integrierte Maßnahmen für eine nachhaltige Stadtentwicklung durchgeführt werden sollen, sowie eine vorläufige Mittelausstattung für diese Maßnahmen auf nationaler Ebene.
(4)Mindestens 5 % der auf nationaler Ebene im Rahmen des Ziels "Investitionen in Wachstum und Beschäftigung" zugewiesenen EFRE-Mittel werden für integrierte Maßnahmen für eine nachhaltige Stadtentwicklung verwendet, wobei die für die Umsetzung der nachhaltigen städtischen Strategien verantwortlichen Städte, subregionalen oder örtlichen Einrichtungen (im Folgenden "städtische Behörden") zumindest mit der Auswahl der Vorhaben gemäß Artikel 123 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 oder gegebenenfalls gemäß Artikel 123 Absatz 7 jener Verordnung beauftragt werden. Der für die Zwecke des Absatzes 2 dieses Artikels bestimmte Richtbetrag wird im betreffenden operationellen Programm bzw. in den betreffenden operationellen Programmen festgelegt.
(5)Die Verwaltungsbehörde bestimmt in Absprache mit den städtischen Behörden die Bereiche der von den städtischen Behörden bei der Verwaltung der integrierten Maßnahmen für nachhaltige städtische Entwicklung durchzuführenden Aufgaben. Die Verwaltungsbehörde hält ihren Beschluss förmlich schriftlich fest. Die Verwaltungsbehörde kann sich das Recht vorbehalten, die abschließende Überprüfung der Förderfähigkeit von Vorhaben vor der Genehmigung vorzunehmen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2025

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