Art. 8 – Innovative Maßnahmen im Bereich der nachhaltigen Stadtentwicklung

REG_2013_1301 · über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und mit besonderen Bestimmungen hinsichtlich des Ziels "Investitionen in Wachstum und Beschäftigung" und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006

(1)Auf Initiative der Kommission kann der EFRE innovative Maßnahmen im Bereich der nachhaltigen Stadtentwicklung gemäß Artikel 92 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 unterstützen. Zu solchen Maßnahmen zählen Studien und Pilotprojekte, mit denen neue Lösungen für auf Unionsebene relevante Probleme im Zusammenhang mit einer nachhaltigen Stadtentwicklung ermittelt oder erprobt werden sollen. Die Kommission fördert die Beteiligung der jeweiligen Partner gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 an der Vorbereitung und Durchführung innovativer Maßnahmen.
(2)Abweichend von Artikel 4 dieser Verordnung können innovative Maßnahmen alle Tätigkeiten unterstützen, die zur Erreichung der in Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 dargelegten thematischen Ziele und der entsprechenden, in Artikel 5 der vorliegenden Verordnung festgelegten Investitionsprioritäten erforderlich sind.
(3)Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 14 delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen im Einzelnen geregelt ist, welche Grundsätze für die Auswahl und Durchführung der durch den EFRE gemäß dieser Verordnung zu fördernden innovativen Maßnahmen gelten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2025

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