REG_2013_1302 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 über den Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ) im Hinblick auf Präzisierungen, Vereinfachungen und Verbesserungen im Zusammenhang mit der Gründung und Arbeitsweise solcher Verbünde
Um den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt der Union zu stärken und daher insbesondere die Wirksamkeit der territorialen Zusammenarbeit, einschließlich eines oder mehrerer der grenzübergreifenden, transnationalen und interregionalen Ausrichtungen der Zusammenarbeit zwischen Mitgliedern eines EVTZ, zu steigern, sollten Drittländer, die an einen Mitgliedstaat – einschließlich seiner Gebiete in äußerster Randlage – angrenzen, an EVTZ teilnehmen dürfen. Vorhaben, die Bestandteil der Programme im Rahmen des Ziels "Europäische territoriale Zusammenarbeit" sind und die von der Union kofinanziert werden, sollten daher weiter den kohäsionspolitischen Zielen der Union dienen, auch wenn sie teilweise oder ganz außerhalb des Hoheitsgebiets der Union durchgeführt werden und folglich die Tätigkeiten des betreffenden EVTZ somit mindestens bis zu einem gewissen Grade auch außerhalb des Unionsgebiets stattfinden. In dieser Hinsicht ist der Beitrag der Tätigkeiten eines EVTZ, dem auch Mitglieder aus Drittländern angehören, die an mindestens einen Mitgliedstaat – einschließlich seiner Gebiete in äußerster Randlage – angrenzen, zur Verwirklichung der außenpolitischen Ziele der Union, beispielsweise ihrer Ziele auf dem Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit oder der wirtschaftlichen, finanziellen und technischen Zusammenarbeit, gegebenenfalls nebensächlich, denn der Schwerpunkt der betreffenden Kooperationsprogramme und folglich der Tätigkeiten dieses EVTZ sollte in erster Linie auf den kohäsionspolitischen Zielen der Union liegen. Infolgedessen sind alle etwaigen Ziele auf dem Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit oder der wirtschaftlichen, finanziellen und technischen Zusammenarbeit zwischen einem Mitgliedstaat – einschließlich seiner Gebiete in äußerster Randlage – und einem oder mehreren Drittländern gegenüber den kohäsionspolitischen Zielen der territorialen Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten – einschließlich ihrer Gebiete in äußerster Randlage – lediglich von untergeordneter Bedeutung. Daher reicht Artikel 175 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) als Rechtsgrundlage für den Erlass der vorliegenden Verordnung aus.
Kann ich ErwGr. 10 REG_2013_1302 direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?
Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.
Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.