ErwGr. 13

REG_2013_1302 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 über den Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ) im Hinblick auf Präzisierungen, Vereinfachungen und Verbesserungen im Zusammenhang mit der Gründung und Arbeitsweise solcher Verbünde

Die Erfahrung mit der Gründung von EVTZ hat gezeigt, dass die Frist von drei Monaten für das Genehmigungsverfahren der Mitgliedstaaten selten eingehalten wurde. Dieser Zeitraum sollte daher auf sechs Monate verlängert werden. Um Rechtssicherheit für die Zeit nach Ablauf dieser Frist zu schaffen, sollte die Übereinkunft jedoch gegebenenfalls im Einklang mit dem nationalen Recht der betreffenden Mitgliedstaaten einschließlich ihrer jeweiligen verfassungsrechtlichen Vorschriften per stillschweigender Vereinbarung als genehmigt gelten. Allerdings sollte der Mitgliedstaat, in dem der vorgeschlagene Sitz des EVTZ liegen soll, der Übereinkunft förmlich zustimmen müssen. Wenngleich die Mitgliedstaaten in der Lage sein sollten, für ein Verfahren zur Genehmigung der Teilnahme eines potenziellen Mitglieds am EVTZ nationale Regelungen anzuwenden oder im Rahmen nationaler Regelungen spezifische Vorschriften zur Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 zu erlassen, sollten Ausnahmen von der Bestimmung über die stillschweigende Vereinbarung nach Ablauf der Frist von sechs Monaten jedoch – außer in den in dieser Verordnung genannten Fällen – ausgeschlossen sein.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2025

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