Anhang IX – METHODIK FÜR DIE FESTLEGUNG DES MINDESTANTEILS DES ESF

REG_2013_1303 · mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates

Der zusätzliche prozentuale Anteil, um den der in Artikel 92 Absatz 4 genannte Anteil der Strukturfondsmittel, die dem ESF in einem Mitgliedstaat zugewiesen werden, ergänzt wird, der dem Anteil des jeweiligen Mitgliedstaats für den Programmplanungszeitraum 2007–2013 entspricht, wird auf der Grundlage der Beschäftigungsquoten (für Personen im Alter von 20 bis 64 Jahren) aus dem Bezugsjahr 2012 wie folgt festgelegt:
— Bei einer Beschäftigungsquote von bis zu 65 % wird der Anteil um 1,7 Prozentpunkte erhöht;
— bei einer Beschäftigungsquote von mehr als 65 %, jedoch höchstens 70 %, wird der Anteil um 1,2 Prozentpunkte erhöht;
— bei einer Beschäftigungsquote von mehr als 70 %, jedoch höchstens 75 %, wird der Anteil um 0,7 Prozentpunkte erhöht;
— bei einer Beschäftigungsquote von über 75 % ist keine Erhöhung erforderlich.
Nach der Ergänzung darf der prozentuale Gesamtanteil eines Mitgliedstaats 52 % der in Artikel 92 Absatz 4 genannten Strukturfondsmittel nicht übersteigen.
Der dem ESF aus den Strukturfondsmitteln für den Programmplanungszeitraum 2007–2013 für Kroatien zugewiesene Anteil – unter Ausnahme des Ziels der europäischen territorialen Zusammenarbeit – entspricht dem Durchschnittsanteil der Konvergenzregionen derjenigen Mitgliedstaaten, die der Union am oder nach dem 1. Januar 2004 beigetreten sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2025

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