Anhang VIII – METHODIK FÜR DIE BESONDERE MITTELZUWEISUNG ZUGUNSTEN DER BESCHÄFTIGUNGSINITIATIVE FÜR JUNGE MENSCHEN AUS ARTIKEL 91

REG_2013_1303 · mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates

I. Die Aufteilung der besonderen Mittelzuweisung zugunsten der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen wird im Einklang mit den folgenden Schritten festgelegt: 1. Die Zahl der arbeitslosen jungen Menschen zwischen 15 und 24 Jahren wird in den förderungsberechtigten Gebietseinheiten der NUTS-Ebene 2 gemäß Artikel 16 der ESF-Verordnung, d.h. in Gebietseinheiten der NUTS-Ebene 2, in denen die Jugendarbeitslosigkeit bei jungen Menschen zwischen 15 und 24 Jahren im Jahr 2012 über 25 % lag, oder in Mitgliedstaaten, in denen die Jugendarbeitslosigkeit im Jahr 2012 um mehr als 30 % zugenommen hat, in Regionen, in denen die Jugendarbeitslosigkeit im Jahr 2012 über 20 % lag, ermittelt (im Folgenden „förderfähige Regionen“). 2. Grundlage für die Berechnung der Mittelzuweisung für die einzelnen förderungsberechtigten Regionen ist das Verhältnis der Zahl der arbeitslosen jungen Menschen in der betreffenden förderungsberechtigten Region zur Gesamtzahl der arbeitslosen jungen Menschen nach Ziffer 1 in allen förderungsberechtigten Regionen. 3. Die Mittelzuweisung für jeden Mitgliedstaat ist die Summe der Mittelzuweisungen für die Gesamtheit seiner förderungsberechtigten Regionen.
1.Die Zahl der arbeitslosen jungen Menschen zwischen 15 und 24 Jahren wird in den förderungsberechtigten Gebietseinheiten der NUTS-Ebene 2 gemäß Artikel 16 der ESF-Verordnung, d.h. in Gebietseinheiten der NUTS-Ebene 2, in denen die Jugendarbeitslosigkeit bei jungen Menschen zwischen 15 und 24 Jahren im Jahr 2012 über 25 % lag, oder in Mitgliedstaaten, in denen die Jugendarbeitslosigkeit im Jahr 2012 um mehr als 30 % zugenommen hat, in Regionen, in denen die Jugendarbeitslosigkeit im Jahr 2012 über 20 % lag, ermittelt (im Folgenden „förderfähige Regionen“).
2.Grundlage für die Berechnung der Mittelzuweisung für die einzelnen förderungsberechtigten Regionen ist das Verhältnis der Zahl der arbeitslosen jungen Menschen in der betreffenden förderungsberechtigten Region zur Gesamtzahl der arbeitslosen jungen Menschen nach Ziffer 1 in allen förderungsberechtigten Regionen.
3.Die Mittelzuweisung für jeden Mitgliedstaat ist die Summe der Mittelzuweisungen für die Gesamtheit seiner förderungsberechtigten Regionen.
II. Die besondere Mittelzuweisung zugunsten der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen findet bei der Anwendung der Deckelungsregelungen aus Anhang VII in Bezug auf die Zuweisung der Gesamtmittel keine Berücksichtigung.
III. Die Höhe der spezifischen Zuweisung von Mitteln aus der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen zugunsten von Mayotte wird auf der Grundlage der Jugendarbeitslosigkeit und der Zahl arbeitsloser junger Menschen ermittelt, die wiederum so lange anhand aktuell verfügbarer nationaler Daten bestimmt werden, bis Eurostat-Daten auf NUTS-2-Ebene zur Verfügung stehen.
IV. Die Mittel für die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen können für die Jahre 2016 bis 2020 im Rahmen des Haushaltsverfahrens gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013. nach oben angepasst werden. Die Aufschlüsselung der zusätzlichen Mittel nach Mitgliedstaat erfolgt nach dem für die ursprüngliche Zuweisung angewandten Verfahren, jedoch unter Zugrundelegung aktuell verfügbarer jährlicher Daten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2025

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