Art. 102 – Beschluss über ein Großprojekt

REG_2013_1303 · mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates

(1)Wenn ein Großprojekt im Rahmen einer Qualitätsüberprüfung durch unabhängige Sachverständige auf Grundlage von deren Bewertung der in Artikel 101 Absatz 1 genannten Informationen positiv bewertet wurde, kann die Verwaltungsbehörde das Großprojekt gemäß Artikel 125 Absatz 3 auswählen. Die Verwaltungsbehörde teilt der Kommission das ausgewählte Großprojekt mit. Diese Mitteilung umfasst die folgenden Elemente: a) das in Artikel 125 Absatz 3 Buchstabe c genannte Dokument, mit Angabe i) der für die Umsetzung des Großprojekts zuständigen Stelle; ii) einer Beschreibung der Investitionen, des Standorts, des Zeitplans und des erwarteten Beitrags des Großprojekts zu den spezifischen Zielen der jeweiligen Prioritätsachse(n); iii) der Gesamtkosten und förderfähigen Gesamtkosten unter Berücksichtigung der in Artikel 61 festgelegten Anforderungen; iv) des Finanzierungsplans und der materiellen und Finanzindikatoren für die Überwachung der Fortschritte, unter Berücksichtigung der ermittelten Risiken; b) die Qualitätsüberprüfung durch die unabhängigen Experten, mit klaren Aussagen zur Durchführbarkeit der Investition und der wirtschaftlichen Tragfähigkeit des Großprojekts. Liegt innerhalb von drei Monaten nach der Bekanntgabe nach Unterabsatz 1 kein Beschluss zur Ablehnung des Finanzbeitrags mittels eines Durchführungsrechtsaktes vor, so gilt der Finanzbeitrag zu dem vom Mitgliedstaat ausgewählten Großprojekt als von der Kommission bewilligt. Die Kommission kann den Finanzbeitrag nur mit der Begründung ablehnen, dass sie im Rahmen der unabhängigen Qualitätsüberprüfung eine wesentliche Schwachstelle festgestellt hat. Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, mit denen die Form der Mitteilung gemäß Unterabsatz 1 festgelegt wird. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 150 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.
(2)In anderen als den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Fällen beurteilt die Kommission das Großprojekt auf Grundlage der in Artikel 101 genannten Informationen, um festzustellen, ob der Finanzbetrag für das durch die Verwaltungsbehörde nach Artikel 125 Absatz 3 ausgewählte Großprojekt gerechtfertigt ist. Die Kommission nimmt spätestens drei Monate nach Datum der Einreichung der in Artikel 101 genannten Informationen mittels eines Durchführungsrechtsaktes einen Beschluss über die Genehmigung des Finanzbeitrags für das ausgewählte Großprojekt an.
(3)Die Genehmigung durch die Kommission gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 und Absatz 2 ist an die Bedingung geknüpft, dass der erste Vertrag über die Arbeiten oder, im Falle von Tätigkeiten im Rahmen von öffentlich-privaten Partnerschaften, die ÖPP-Vereinbarung zwischen der öffentlichen und der privatwirtschaftlichen Einrichtung binnen drei Jahren nach Datum der Genehmigung geschlossen wird. Auf entsprechend begründeten und innerhalb der Frist von drei Jahren gestellten Antrag eines Mitgliedstaats hin, insbesondere im Falle von Verzögerungen aufgrund von verwaltungstechnischen oder rechtlichen Verfahren im Zusammenhang mit der Umsetzung von Großprojekten, kann die Kommission mittels eines Durchführungsrechtsakts einen Beschluss über die Verlängerung des Zeitraums um höchstens zwei Jahre annehmen.
(4)Genehmigt die Kommission den Finanzbeitrag für das ausgewählte Großprojekt nicht, so teilt sie die Gründe für diese Ablehnung in ihrem Beschluss mit.
(5)Die der Kommission gemäß Absatz 1 mitgeteilten oder gemäß Absatz 2 zur Genehmigung vorgelegten Großprojekte sind im Verzeichnis der Großprojekte in einem operationellen Programm aufgeführt.
(6)Ausgaben für ein Großprojekt können nach der Mitteilung gemäß Absatz 1 oder nach der Vorlage zur Genehmigung gemäß Absatz 2 in einen Zahlungsantrag aufgenommen werden. Genehmigt die Kommission das von der Verwaltungsbehörde ausgewählte Großprojekt nicht, so wird die Ausgabenerklärung im Anschluss an die Annahme des Beschlusses der Kommission entsprechend berichtigt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2025

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