Art. 104 – Geltungsbereich

REG_2013_1303 · mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates

(1)Ein gemeinsamer Aktionsplan ist ein Vorhaben, dessen Geltungsbereich sich auf Grundlage des Outputs und der Ergebnisse, die damit erreicht werden sollen, definiert und das im Hinblick darauf durchgeführt wird. Ein gemeinsamer Aktionsplan umfasst ein Projekt oder eine Reihe von Projekten, die nicht die Bereitstellung von Infrastruktur zum Ziel haben, und die als Teil eines oder mehrerer operationeller Programme in Zuständigkeit des Begünstigten durchgeführt werden. Der Output und die Ergebnisse eines gemeinsamen Aktionsplans werden zwischen einem Mitgliedstaat und der Kommission abgestimmt, tragen zu den spezifischen Zielen der operationellen Programme bei und bilden die Grundlage für den Einsatz der Fondsmittel. Die Ergebnisse beziehen sich auf direkte Auswirkungen des gemeinsamen Aktionsplans. Der Begünstigte im Rahmen eines gemeinsamen Aktionsplans ist eine Einrichtung des öffentlichen Rechts. Gemeinsame Aktionspläne sind keine Großprojekte.
(2)Die einem gemeinsamen Aktionsplan zugewiesenen öffentlichen Ausgaben betragen mindestens 10 000 000 EUR bzw. 20 % der öffentlichen Unterstützung des operationellen Programms oder der operationellen Programme, je nachdem welcher Wert niedriger ist. Für die Durchführung eines Pilotprojektes können die einem gemeinsamen Aktionsplan für jedes operationelle Programm zugewiesenen öffentlichen Mindestausgaben bis auf 5 000 000 EUR verringert werden.
(3)Unterabsatz 2 gilt nicht für Maßnahmen im Rahmen der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2025

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