Ein gemeinsamer Aktionsplan beinhaltet Folgendes:
(1)eine Analyse der Entwicklungserfordernisse und Ziele, die den gemeinsamen Aktionsplan rechtfertigen, unter Berücksichtigung der Ziele der operationellen Programme und gegebenenfalls der entsprechenden länderspezifischen Empfehlungen und der Grundzüge der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten und der Union gemäß Artikel 121 Absatz 2 AEUV und der entsprechenden Ratsempfehlungen, die die Mitgliedstaaten bei ihrer Beschäftigungspolitik gemäß Artikel 148 Absatz 4 AEUV berücksichtigen müssen;
(2)den Rahmen, der den Zusammenhang zwischen allgemeinen und spezifischen Zielen des gemeinsamen Aktionsplans beschreibt, die Etappenziele und die Ziele für Output und Ergebnisse sowie die ins Auge gefassten Projekte oder Projektarten;
(3)die gemeinsamen und spezifischen Indikatoren zur Messung des Outputs und der Ergebnisse, gegebenenfalls aufgeschlüsselt nach Prioritätsachse;
(4)Informationen zur geografischen Abdeckung und zu Zielgruppen des gemeinsamen Aktionsplans;
(5)die voraussichtliche Laufzeit des gemeinsamen Aktionsplans;
(6)eine Analyse der Auswirkungen des gemeinsamen Aktionsplans auf die Förderung der Gleichstellung von Männern und Frauen und die Verhinderung von Diskriminierung;
(7)gegebenenfalls eine Analyse der Auswirkungen des gemeinsamen Aktionsplans auf die Förderung nachhaltiger Entwicklung;
(8)die Durchführungsbestimmungen für den gemeinsamen Aktionsplan, darunter: a) die Benennung des für die Durchführung des gemeinsamen Aktionsplans zuständigen Begünstigten, mit Garantien seiner Kompetenz auf dem betreffenden Gebiet sowie seiner administrativen und finanziellen Leistungsfähigkeit; b) die Vorkehrungen zur Verwaltung des gemeinsamen Aktionsplans gemäß Artikel 108; c) die Vorkehrungen für Begleitung und Bewertung des gemeinsamen Aktionsplans einschließlich der Vorkehrungen zur Sicherung der Qualität, Erhebung und Speicherung von Daten zum Erreichen der Etappenziele, von Output und von Ergebnissen; d) die Vorkehrungen zur Gewährleistung der Verbreitung von Informationen sowie der Kommunikation über den gemeinsamen Aktionsplan und die Fonds;
(9)die Finanzbestimmungen für den gemeinsamen Aktionsplan, darunter: a) die Kosten für das Erreichen der Etappenziele, des Outputs und der Ergebnisziele gemäß Nummer 2, basierend auf den in Artikel 67 Absatz 5 dieser Verordnung und Artikel 14 der ESF-Verordnung festgelegten Methoden; b) einen ungefähren Zeitplan für die Zahlungen an den Begünstigten in Verbindung mit den Etappenzielen und Zielvorgaben; c) den Finanzierungsplan, aufgeschlüsselt nach operationellem Programm und Prioritätsachse, mit dem insgesamt förderfähigen Betrag und dem Betrag der öffentlichen Ausgaben.
Die Kommission erlässt, um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieses Artikels zu gewährleisten, Durchführungsrechtsakte zum Format des Musters für den gemeinsamen Aktionsplan. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem Beratungsverfahren nach Artikel 150 Absatz 2 erlassen.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2025
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