Art. 107 – Beschluss über den gemeinsamen Aktionsplan

REG_2013_1303 · mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates

(1)Die Kommission beurteilt den gemeinsamen Aktionsplan auf Grundlage der in Artikel 106 genannten Informationen, um festzustellen, ob eine Unterstützung aus den Fonds gerechtfertigt ist. Gelangt die Kommission binnen zwei Monaten nach Einreichung eines Vorschlags für einen gemeinsamen Aktionsplan zu der Ansicht, dass dieser die Beurteilungsanforderungen gemäß Artikel 104 nicht erfüllt, so übermittelt sie dem Mitgliedstaat entsprechende Anmerkungen. Der Mitgliedstaat stellt der Kommission alle angeforderten notwendigen Zusatzinformationen zur Verfügung und überarbeitet gegebenenfalls den gemeinsamen Aktionsplan.
(2)Sofern allen Anmerkungen in angemessener Weise Rechnung getragen wurde, nimmt die Kommission spätestens vier Monate nach der offiziellen Einreichung durch den Mitgliedstaat mit einem Durchführungsrechtsakt einen Beschluss zur Genehmigung des gemeinsamen Aktionsplans an, jedoch nicht bevor die betreffenden operationellen Programme genehmigt wurden.
(3)In dem in Absatz 2 genannten Beschluss werden der Begünstigte und die allgemeinen und spezifischen Ziele des gemeinsamen Aktionsplans, die Etappenziele und Zielvorgaben für Output und Ergebnisse, die Kosten für das Erreichen dieser Etappenziele und Zielvorgaben für Output und Ergebnisse sowie der Finanzierungsplan, aufgeschlüsselt nach operationellem Programm und Prioritätsachse einschließlich des insgesamt förderfähigen Betrags und des Betrags der öffentlichen Ausgaben, der Laufzeit des gemeinsamen Aktionsplans und gegebenenfalls der geografischen Abdeckung und Zielgruppen des gemeinsamen Aktionsplans, angegeben.
(4)Lehnt die Kommission die Unterstützung eines gemeinsamen Aktionsplans aus Fondsmitteln mittels eines Durchführungsrechtsakts ab, so teilt sie dem Mitgliedstaat innerhalb der Frist gemäß Absatz 2 die Gründe hierfür mit.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2025

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