Art. 110 – Aufgaben des Begleitausschusses

REG_2013_1303 · mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates

(1)Der Begleitausschuss prüft insbesondere a) Probleme, die sich auf die Leistung des operationellen Programms auswirken; b) die Fortschritte bei der Umsetzung des Bewertungsplans und des Follow-up zu den bei der Bewertung gemachten Feststellungen; c) die Umsetzung der Kommunikationsstrategie; d) die Durchführung von Großprojekten; e) die Ausführung von gemeinsamen Aktionsplänen; f) die Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung von Männern und Frauen, der Chancengleichheit und der Nichtdiskriminierung, einschließlich Barrierefreiheit für Personen mit einer Behinderung; g) die Maßnahmen zur Förderung einer nachhaltigen Entwicklung; h) die Fortschritte bei den Maßnahmen zur Erfüllung der geltenden Ex-ante-Konditionalitäten, wenn die geltenden Ex-ante-Konditionalitäten am Tag der Einreichung der Partnerschaftsvereinbarung und des operationellen Programms nicht erfüllt sind; i) die Finanzinstrumente.
(2)Abweichend von Artikel 49 Absatz 3 prüft und genehmigt der Begleitausschuss a) die für die Auswahl der Vorhaben verwendete Methodik und Kriterien; b) die jährlichen und abschließenden Durchführungsberichte; c) den Bewertungsplan für das operationelle Programm sowie etwaige Änderungen des Bewertungsplans, auch wenn er bzw. sie Teil eines gemeinsamen Bewertungsplans nach Artikel 114 Absatz 1 ist bzw. sind; d) die Kommunikationsstrategie für das operationelle Programm sowie etwaige Änderungen der Strategie; e) sämtliche Vorschläge der Verwaltungsbehörde für Änderungen des operationellen Programms.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2025

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