Art. 112 – Übermittlung von Finanzdaten

REG_2013_1303 · mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates

(1)Zum 31. Januar, 31. Juli und 31. Oktober übermittelt der Mitgliedstaat der Kommission zu Zwecken der Begleitung auf elektronischem Weg für jedes operationelle Programm und aufgeschlüsselt nach Prioritätsachse: a) die gesamten und die öffentlichen förderfähigen Kosten der Vorhaben und die Zahl der für eine Unterstützung ausgewählten Vorhaben; b) die von den Begünstigten bei der Verwaltungsbehörde geltend gemachten förderfähigen Gesamtausgaben.
(2)Zusätzlich enthält die Einsendung zum 31. Januar die obengenannten Daten aufgeschlüsselt nach Interventionskategorie. Diese Einsendung gilt als Einreichung von Finanzdaten gemäß Artikel 50 Absatz 2.
(3)Eine Vorausschätzung des Betrags, für den die Mitgliedstaaten von der Einreichung von Zahlungsanträgen im laufenden und im darauffolgenden Haushaltsjahr ausgehen, liegt den zum 31. Januar und 31. Juli vorzunehmenden Einsendungen bei.
(4)Der Stichtag für die im Rahmen dieses Artikels übermittelten Daten ist das Ende des Monats vor dem Monat der Einreichung.
(5)Die Kommission erlässt, um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieses Artikels zu gewährleisten, Durchführungsrechtsakte zur Festlegung des Modells, das für die Einreichung von Finanzdaten an die Kommission zu Zwecken der Begleitung zu verwenden ist. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 150 Absatz 3 erlassen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2025

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