Art. 115 – Information und Kommunikation

REG_2013_1303 · mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates

(1)Mitgliedstaaten und Verwaltungsbehörden sind für Folgendes zuständig: a) Ausarbeitung von Kommunikationsstrategien; b) Gewährleistung der Einrichtung einer einzigen Website oder eines einzigen Internetportals mit Informationen und Zugang zu allen operationellen Programmen in diesem Mitgliedstaat, einschließlich Informationen zu Zeitvorgaben für die Umsetzung von Programmen und allen damit einhergehenden öffentlichen Konsultationsprozessen; c) Information von potenziellen Begünstigten über Finanzierungsmöglichkeiten im Rahmen der operationellen Programme; d) Bekanntmachung der Rolle und Errungenschaften der Kohäsionspolitik und der Fonds bei den Bürgerinnen und Bürgern der Union durch Informations- und Kommunikationsmaßnahmen zu den Ergebnissen und Auswirkungen der Partnerschaftsvereinbarungen, operationellen Programme und Vorhaben.
(2)Zur Gewährleistung der Transparenz hinsichtlich der Unterstützung aus den Fonds führen die Mitgliedstaaten oder Verwaltungsbehörden eine Liste der Vorhaben in einem Tabellenkalkulationsformat, das es ermöglicht, Daten zu ordnen, zu suchen, zu extrahieren, zu vergleichen und problemlos im Internet zu veröffentlichen, beispielsweise im Dateiformat CSV oder XML, aufgeschlüsselt nach operationellem Programm und nach Fonds. Die Liste der Vorhaben ist über die einzige Website oder das einzige Internetportal zugänglich und in ihr sind alle operationellen Programme in diesem Mitgliedstaat aufgeführt und zusammengefasst. Um die Verwendung der Liste der Vorhaben durch den privaten Sektor, die Zivilgesellschaft oder die nationalen Behörden zu fördern, kann die Website einen deutlichen Hinweis auf die für die Veröffentlichung der Daten geltenden Lizenzbestimmungen enthalten. Diese Liste der Vorhaben wird mindestens alle sechs Monate aktualisiert. Die in der Liste der Vorhaben aufzuführenden Mindestinformationen sind in Anhang XII festgelegt.
(3)Detaillierte Regelungen zu den Informations- und Kommunikationsmaßnahmen für die Öffentlichkeit und den Informationsmaßnahmen für Antragsteller und Begünstigte sind in Anhang XII festgelegt.
(4)Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der technischen Charakteristika der Informations- und Kommunikationsmaßnahmen für die Vorhaben, Instruktionen zur Erstellung des Logos und eine Definition der Standardfarben. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 150 Absatz 3 erlassen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2025

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