Art. 13 – Leitfaden für Begünstigte

REG_2013_1303 · mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates

(1)Die Kommission verfasst Leitlinien für den effizienten Zugang zu den ESI-Fonds und die Nutzung dieser Fonds sowie dazu, wie andere Instrumente relevanter Politikbereiche der Union ergänzend ausgeschöpft werden können.
(2)Die Leitlinien sind bis zum 30. Juni 2014 fertigzustellen und sollen für jedes thematische Ziel einen Überblick über die verfügbaren relevanten Instrumente auf Unionsebene enthalten, mit detaillierten Angaben zu Informationsquellen, Beispielen zu bewährten Verfahren zur Kombination von verfügbaren Finanzinstrumenten, sowohl innerhalb einzelner Politikbereiche als auch bereichsübergreifend, einer Beschreibung der zuständigen Behörden und Einrichtungen, die an der Verwaltung der einzelnen Instrumente beteiligt sind, und einer Checkliste für potenzielle Begünstigte, um diese bei der Ermittlung der am besten geeigneten Finanzierungsquellen zu unterstützen.
(3)Die Leitlinien werden auf den Websites der zuständigen Generaldirektionen der Kommission veröffentlicht. Die Kommission und die Verwaltungsbehörden sorgen gemäß den fondsspezifischen Regelungen und in Zusammenarbeit mit dem Ausschuss der Regionen für die Verteilung der Leitlinien an potenzielle Begünstigte.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2025

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