Art. 14 – Ausarbeitung der Partnerschaftsvereinbarung

REG_2013_1303 · mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates

(1)Jeder Mitgliedstaat erarbeitet für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2020 eine Partnerschaftsvereinbarung.
(2)Die Mitgliedstaaten erstellen die Partnerschaftsvereinbarung gemeinsam mit den in Artikel 5 genannten Partnern. Die Partnerschaftsvereinbarung wird im Dialog mit der Kommission ausgearbeitet. Die Mitgliedstaaten erstellen die Partnerschaftsvereinbarung auf der Grundlage von Verfahren, die im Hinblick auf die Öffentlichkeit transparent sind sowie sich innerhalb ihres institutionellen und rechtlichen Rahmens halten.
(3)Die Partnerschaftsvereinbarung deckt alle Unterstützungsleistungen aus den ESI-Fonds im betreffenden Mitgliedstaat ab.
(4)Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission bis zum 22. April 2014 seine Partnerschaftsvereinbarung.
(5)Treten eine oder mehrere der fondsspezifischen Verordnungen nicht oder voraussichtlich nicht bis zum 22. Februar 2014 in Kraft, muss die von einem Mitgliedstaat gemäß Absatz 4 vorgelegte Partnerschaftsvereinbarung nicht die in Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern ii, iii, iii, iv und vi genannten Elemente für den ESI-Fonds enthalten, der von einer solchen Verzögerung oder erwarteten Verzögerung beim Inkrafttreten der fondsspezifischen Verordnung betroffen ist.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2025

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