Art. 133 – Verwendung des Euro

REG_2013_1303 · mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates

(1)Mitgliedstaaten, die den Euro zum Zeitpunkt eines Zahlungsantrags nicht als Währung eingeführt haben, rechnen die in ihrer Landeswährung verauslagten Ausgabenbeträge in Euro um. Diese Beträge werden anhand des monatlichen Buchungskurses der Kommission, der in dem Monat gilt, in dem die Ausgaben bei der Bescheinigungsbehörde des betreffenden operationellen Programms verbucht wurden, in Euro umgerechnet. Der Buchungskurs wird von der Kommission jeden Monat elektronisch veröffentlicht.
(2)Abweichend von Absatz 1 können in der ETZ-Verordnung spezifische Vorschriften über den Zeitrahmen für die Umrechnung in EUR festgelegt werden.
(3)Wird der Euro als Währung eines Mitgliedstaats eingeführt, so wird das in Absatz 1 beschriebene Umrechnungsverfahren weiterhin auf alle Ausgaben angewandt, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des festen Umrechnungskurses zwischen der Landeswährung und dem Euro bei der Bescheinigungsbehörde verbucht wurden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2025

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