Art. 130 – Gemeinsame Regeln für die Berechnung der Zwischenzahlungen und die Restzahlungen

REG_2013_1303 · mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates

(1)Die Kommission erstattet in Form von Zwischenzahlungen 90 % des Betrages, der sich aus der Anwendung des in dem Beschluss zur Annahme des operationellen Programms für die jeweilige Priorität festgelegten Kofinanzierungssatzes auf die förderfähigen Ausgaben für die Priorität ergibt, wie im Zahlungsantrag angegeben. Die Kommission bestimmt die Restbeträge, die als Zwischenzahlungen zu erstatten oder gemäß Artikel 139 wieder einzuziehen sind.
(2)Der Beitrag aus den Fonds oder dem EMFF zu einer Priorität in Form von Zwischen- und Restzahlungen darf nicht höher sein als a) die in dem Zahlungsantrag für die Priorität angegebenen förderfähigen öffentlichen Ausgaben oder b) der in dem Kommissionsbeschluss zur Genehmigung des operationellen Programms festgelegte Beitrag aus den Fonds oder dem EMFF zur Priorität.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2025

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