Art. 127 – Aufgaben der Prüfbehörde

REG_2013_1303 · mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates

(1)Die Prüfbehörde sorgt dafür, dass das ordnungsgemäße Funktionieren des Verwaltungs- und Kontrollsystems des operationellen Programms und die Vorhaben (anhand geeigneter Stichproben) auf der Grundlage der erklärten Ausgaben geprüft werden. Die Prüfung der erklärten Ausgaben beruht auf einer repräsentativen Auswahl und generell auf statistischen Stichprobenverfahren. Ein nicht-statistisches Stichprobenverfahren kann aufgrund des pflichtgemäßen Ermessens der Prüfbehörde entsprechend den international anerkannten Prüfungsstandards in hinreichend begründeten Fällen und in den Fällen zum Einsatz kommen, in denen die Anzahl der Vorhaben für das Geschäftsjahr für den Einsatz einer statistischen Methode nicht ausreicht. In diesen Fällen muss die Stichprobengröße dafür ausreichen, dass die Prüfbehörde einen Bestätigungsvermerk gemäß Artikel 59 Absatz 5 Unterabsatz 2 der Haushaltsordnung erstellen kann. Die mit einer nicht-statistischen Methode erstellte Stichprobe deckt mindestens 5 % der Vorhaben ab, für die der Kommission gegenüber Ausgaben in einem Geschäftsjahr erklärt wurden, und 10 % der Ausgaben, die der Kommission gegenüber in einem Geschäftsjahr erklärt wurden.
(2)Werden die Prüfungen von einer anderen Stelle als der Prüfbehörde vorgenommen, stellt die Prüfbehörde sicher, dass diese Stelle über die notwendige funktionelle Unabhängigkeit verfügt.
(3)Die Prüfbehörde sorgt dafür, dass bei der Prüftätigkeit international anerkannte Prüfungsstandards berücksichtigt werden.
(4)Die Prüfbehörde erstellt innerhalb von acht Monaten nach Genehmigung eines operationellen Programms eine Prüfstrategie für die Durchführung der Prüfungen. In der Prüfstrategie werden die Prüfmethoden, das Verfahren zur Auswahl der Stichproben für die Prüfung von Vorhaben und der Prüfplan für das aktuelle und die zwei darauffolgenden Geschäftsjahre festgelegt. Die Prüfstrategie wird von 2016 bis einschließlich 2022 alljährlich aktualisiert. Wird für mehrere operationelle Programme ein gemeinsames Verwaltungs- und Kontrollsystem verwendet, kann eine einzige Prüfstrategie für alle betroffenen Programme erstellt werden. Die Prüfbehörde legt der Kommission die Prüfstrategie auf Anfrage vor.
(5)Die Prüfbehörde erstellt a) einen Bestätigungsvermerk gemäß Artikel 59 Absatz 5 Unterabsatz 2 der Haushaltsordnung; b) einen Kontrollbericht mit den wichtigsten Ergebnissen der gemäß Absatz 1 vorgenommenen Prüfungen, einschließlich der Ergebnisse bezüglich der im Verwaltungs- und Kontrollsystem festgestellten Mängel, und der vorgeschlagenen und durchgeführten Korrekturmaßnahmen. Wird für mehrere operationelle Programme ein gemeinsames Verwaltungs- und Kontrollsystem verwendet, können die gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b erforderlichen Informationen in einem einzigen Bericht zusammengefasst werden.
(6)Die Kommission erlässt, um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieses Artikels zu gewährleisten, Durchführungsrechtsakte zur Festlegung von Mustern für die Prüfstrategie, den Bestätigungsvermerk und den Kontrollbericht. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Beratungsverfahren gemäß Artikel 150 Absatz 2 erlassen.
(7)Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 149 zur Festlegung des Geltungsbereichs und Inhalts von Prüfungen von Vorhaben und Abschlüssen und die Methoden für die Auswahl der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Stichproben von Vorhaben zu erlassen.
(8)Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 149 zur Festlegung detaillierter Regelungen für die Nutzung der im Rahmen der von Bediensteten oder bevollmächtigten Vertretern der Kommission vorgenommenen Prüfungen erhobenen Daten zu erlassen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2025

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