Art. 128 – Zusammenarbeit mit den Prüfbehörden

REG_2013_1303 · mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates

(1)Die Kommission arbeitet mit den Prüfbehörden zur Koordinierung der Prüfpläne und -verfahren zusammen und tauscht die Ergebnisse der durchgeführten Prüfungen der Verwaltungs- und Kontrollsysteme umgehend mit diesen Behörden aus.
(2)In Fällen, in denen ein Mitgliedstaat mehrere Prüfbehörden benennt, kann er zur Erleichterung dieser Zusammenarbeit eine Koordinierungsstelle benennen.
(3)Die Kommission, die Prüfbehörden und gegebenenfalls die Koordinierungsstelle treffen regelmäßig, in der Regel mindestens jedoch – sofern nicht anders vereinbart – einmal jährlich zusammen, um den jährlichen Kontrollbericht, den Bestätigungsvermerk und die Prüfstrategie zu überprüfen und sich über andere Fragen hinsichtlich der Verbesserung der Verwaltungs- und Kontrollsysteme auszutauschen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2025

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