Art. 150 – Ausschussverfahren

REG_2013_1303 · mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates

(1)Bei der Anwendung dieser Verordnung, der EFRE-Verordnung, der ETZ-Verordnung, der ESF-Verordnung und der KF-Verordnung wird die Kommission von dem Koordinierungsausschuss für die Europäischen Struktur- und Investitionsfonds unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(2)Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(3)Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. Gibt der Ausschuss keine Stellungnahme ab, so erlässt die Kommission den Durchführungsrechtsakt in Bezug auf die Durchführungsbefugnisse nach Maßgabe von Artikel 8 Absatz 3, Artikel 22 Absatz 7 Unterabsatz 5, Artikel 38 Absatz 3 Unterabsatz 2, Artikel 38 Absatz 10, Artikel 39 Absatz 4 Unterabsatz 2, Artikel 46 Absatz 3, Artikel 96 Absatz 2 Unterabsatz 2, Artikel 115 Absatz 4 und Artikel 125 Absatz 8 Unterabsatz 2 nicht, und Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 findet Anwendung.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2025

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