Art. 152 – Übergangsbestimmungen

REG_2013_1303 · mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates

(1)Diese Verordnung berührt weder die Fortsetzung noch die Änderung, einschließlich der vollständigen oder teilweisen Einstellung, der Unterstützung, die von der Kommission auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 oder einer anderen Rechtsvorschrift, die am 31. Dezember 2013 für diese Unterstützung galt, genehmigt wurde. Jene Verordnung bzw. derartige andere Rechtsvorschriften finden daher bis zur Beendigung der Unterstützung oder der betreffenden Vorhaben nach dem 31. Dezember 2013 weiterhin Anwendung. Im Sinne dieses Absatzes umfasst "Unterstützung" operationelle Programme und Großprojekte.
(2)Anträge auf Unterstützung, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 gestellt oder genehmigt wurden, bleiben gültig.
(3)Macht ein Mitgliedstaat von der Option nach Artikel 123 Absatz 3 Gebrauch, so kann er bei der Kommission beantragen, dass abweichend von Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 die Verwaltungsbehörde die Funktionen der Bescheinigungsbehörde für die entsprechenden operationellen Programme wahrnimmt, die auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 durchgeführt werden. Dem Antrag ist eine Bewertung durch die Prüfbehörde beizufügen. Gelangt die Kommission auf der Grundlage der Informationen, die ihr von der Prüfbehörde übermittelt wurden und die sich aus ihren eigenen Prüfungen ergeben, zu der Einschätzung, dass die Verwaltungs- und Kontrollsysteme dieser operationellen Programme wirksam funktionieren und dies nicht dadurch beeinträchtigt wird, dass die Verwaltungsbehörde die Funktionen der Bescheinigungsbehörde wahrnimmt, so unterrichtet sie den Mitgliedstaat binnen zwei Monaten nach Erhalt des Antrags über ihre Zustimmung.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2025

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