Art. 25 – Verwaltung der technischen Hilfe für Mitgliedstaaten mit vorübergehenden Haushaltsschwierigkeiten

REG_2013_1303 · mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates

(1)Auf Antrag eines Mitgliedstaates mit vorübergehenden Haushaltsschwierigkeiten, der die in Artikel 24 Absatz 1 festgelegten Bedingungen erfüllt, kann ein Teil der Mittel, die gemäß Artikel 59 vorgesehen und im Einklang mit den fondsspezifischen Regelungen zweckbestimmt sind, im Einvernehmen mit der Kommission übertragen und im Einklang mit Artikel 58 Absatz 1 Unterabsatz 3 Buchstabe k durch direkte oder indirekte Mittelverwaltung der technischen Hilfe auf Initiative der Kommission für die Umsetzung von Maßnahmen in Verbindung mit dem betreffenden Mitgliedstaat zugewiesen werden.
(2)Die Mittel gemäß Absatz 1 kommen zu den Beträgen hinzu, die im Einklang mit den in den fondsspezifischen Regelungen für die technische Hilfe auf Initiative der Kommission vorgesehenen Ausgabenobergrenzen festgelegt sind. In Fällen, in denen in den fondspezifischen Regelungen eine Ausgabenobergrenze für technische Hilfe auf Initiative eines Mitgliedstaates festgelegt ist, wird der zu übertragende Betrag in die Berechnung, ob diese Obergrenze eingehalten wird, einbezogen.
(3)Mitgliedstaaten beantragen die Übertragung gemäß Absatz 2 für ein Kalenderjahr, in dem sie die in Artikel 24 Absatz 1 festgelegten Bedingungen erfüllen, bis zum 31. Januar des Jahres, in dem die Übertragung erfolgen soll. Dem Antrag wird ein Vorschlag zur Änderung des Programms oder der Programme, von denen die entsprechenden Mittel übertragen werden, beigefügt. Im Einklang mit Artikel 30 Absatz 2 werden entsprechende Änderungen der Partnerschaftsvereinbarung vorgenommen und der jährlich der Kommission zu übertragende Gesamtbetrag festgelegt. Mitgliedstaaten, die die in Artikel 24 Absatz 1 festgelegten Bedingungen am 1. Januar 2014 erfüllen, können ihren Antrag für dasselbe Jahr zusammen mit ihrer Partnerschaftsvereinbarung übermitteln, in der der zu übertragende Betrag für technische Hilfe auf Initiative der Kommission festgelegt ist.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2025

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