Art. 26 – Erstellung der Programme

REG_2013_1303 · mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates

(1)Die ESI-Fonds werden durch Programme im Einklang mit der Partnerschaftsvereinbarung genutzt. Jedes Programm deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2020 ab.
(2)Die Programme werden von den Mitgliedstaaten oder jedweder von ihnen benannten Behörde in Zusammenarbeit mit den in Artikel 5 genannten Partnern erstellt. Die Mitgliedstaaten erstellen die Programme auf der Grundlage von für die Öffentlichkeit transparenten Verfahren gemäß ihrem institutionellen und rechtlichen Rahmen.
(3)Die Mitgliedstaaten und die Kommission arbeiten zusammen, um eine effektive Koordinierung bei der Ausarbeitung und Umsetzung der Programme für die ESI-Fonds sicherzustellen, darunter gegebenenfalls fondsübergreifende Programme für die Fonds unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit.
(4)Die Mitgliedstaaten reichen die Programme bei der Kommission innerhalb von drei Monaten nach der Einreichung der Partnerschaftsvereinbarung ein. Programme im Bereich "Europäische territoriale Zusammenarbeit" werden bis zum 22. September 2014 vorgelegt. Alle Programme werden von der Ex-ante-Bewertung gemäß Artikel 55 flankiert.
(5)Treten eine oder mehrere der fondspezifischen Verordnungen für die ESI-Fonds in einem Zeitraum zwischen dem 22. Februar 2014 und dem 22. Juni 2014 in Kraft, werden das Programm oder die Programme, die aus den ESI-Fonds unterstützt werden und von der Verzögerung beim Inkrafttreten der fondsspezifischen Verordnungen betroffen sind, innerhalb von drei Monaten nach Vorlage der in Artikel 17 Absatz 1 genannten Partnerschaftsvereinbarung unterbreitet.
(6)Treten eine oder mehrere der fondspezifischen Verordnungen für die ESI-Fonds nach dem 22. Juni 2014 in Kraft, werden das Programm oder die Programme, die aus den ESI-Fonds unterstützt werden und von der Verzögerung beim Inkrafttreten der fondsspezifischen Verordnungen betroffen sind, innerhalb von drei Monaten nach dem Datum des Inkrafttretens der fondspezifischen Regelung, die von der Verzögerung betroffen war, unterbreitet.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2025

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